Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Abgaswegüberprüfung

Bei einer raumluftabhängigen Feuerstätte muss stets eine ausreichende Zufuhr an Verbrennungsluft gewährleistet sein. Da diese durch viele Faktoren beeinflusst werden kann, muss der sichere Betrieb in wiederkehrenden Abgaswegüberprüfungen nachgewiesen werden. Sicherheitseinrichtungen können helfen, die Forderungen zu erfüllen, aber auch diese müssen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

Bestandteil einer jeden Überprüfung einer raumluftabhängigen Feuerstätte ist die Kontrolle der ausreichenden Verbrennungsluftzuführung bei Betrieb. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen oder bei den Abnahmen, ist der sichere Betrieb aller raumluftabhängigen Feuerstätten nachzuweisen! So ist jede Veränderung, die die verbrennungslufttechnischen Maßnahmen beeinflussen, nach TRGI 2008 nur mit Abstimmung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers durchzuführen. Der nachträgliche Einbau von Entlüftungseinrichtungen (auch Dunstabzugsanlagen, Lüftungsanlagen oder Abluftwäschetrockner), ist dabei das größte, oft unbemerkte, Problem.
Diese Anlagen können, wenn sie Luft nach draußen befördern, die sichere Benutzbarkeit der raumluftabhängigen Feuerstätten erheblich beeinträchtigen. Wenn alle Fenster und Türen geschlossen sind und keine weitere Zuluftöffnung ins Freie vorhanden ist, dann kann die Abluftanlage in den Räumen oder gar im Gebäude einen Unterdruck erzeugen. Abgase der raumluftabhängigen Feuerstätte würden so in den Aufstellraum „hineingesaugt“ und können nicht mehr sicher über die Abgasanlage abgeführt werden. Ein vorhandener Abgaswächter an der Feuerstätte würde auch nicht reagieren, da die Abgase nicht an der Strömungssicherung austreten!
Bei jeder Überprüfung sind also alle Fenster und Türen ins Freie zu schließen sowie alle vorhandenen Abluftanlagen zu erfragen und zu aktivieren.
Die FeuVo (Feuerungsverordnung) verlangt im § 4, dass die sichere Benutzbarkeit der raumluftabhängigen Feuerstätten nicht durch Raumluft absaugende Anlagen beeinträchtigt werden darf.
Dafür stellen der Markt und auch die Feuerstättenhersteller bestimmte Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung. Diese verriegeln die Abluftanlagen z.B. entweder mit einem Fenster oder mit der Feuerstätte. Bei der Fensterverriegelung geht die Abluftanlage nur in Betrieb, wenn das verriegelte Fenster geöffnet ist (Fensterkippschalter)! So kann durch die nachströmende Luft kein gefährlicher Unterdruck in der Nutzungseinheit entstehen.
Die andere sinnvollere Verriegelung ist oftmals schon an den Anschlüssen der Feuerstätte vorhanden. Geht die Feuerstätte in Betrieb, wird die Abluftanlage abgeschaltet, unabhängig vom Fenster und des Eingreifens durch den Betreiber.
Diese oder jede andere Art der Zwangsverriegelung sind zu fordern und vor allem auch regelmäßig auf Funktion zu prüfen. Dies ist Bestandteil einer fachgerechten Abgaswegüberprüfung!

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