Aus der Sicht des Schornsteinfegers

ErP-Richtlinie und ihre Ausnahmen

Die ErP-Richtlinie schreibt Energieeffizienz und Mindestanforderungen für Wärmeerzeuger vor. Bestimmte Heizwertgeräte dürfen seit Ende letzten Jahres nicht mehr ausgeliefert werden. Eine Verordnung hat aber immer auch Ausnahmen!

Die ErP-Richtlinie stellt Anforderun­gen für Wärmeerzeuger bis 400 kW und Speicher bis 2000 l. Sie gilt für Öl- und Gas-Heizkessel, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Speicher. Produkte und Systeme bis 70 kW und Speicher bis 500 l müssen mit einem Energieeffizienzlabel gekennzeichnet werden. So sind Brennwertgeräte der Mindeststandard von Heizungsanlagen. Weniger effiziente Heizwertgeräte, ohne Hocheffizienzpumpen, dürfen laut Öko-Design-Richtlinie seit dem 1. August 2015 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Zudem dürfen seit dem 26. September 2015 bestimmte Heizwertgeräte nicht mehr ausgeliefert werden.

Ziel der ErP-Richtlinie ist die Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emission sowie die Erhöhung des Gesamtanteils erneuerbarer ­Energien. Diese Richtlinie gilt für sämtliche Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen

Jede Verordnung hat auch Ausnahmen und diese sind sehr wichtig. So heißt es konkret:

Lagerware: Alle Raumheizgeräte und Warmwasserspeicher, die sich zum Stichtag 26. September 2015 im Lager des Großhandels und Fachhandwerkes befinden, gelten als bereits in den Verkehr gebracht, d.h. sie dürfen verkauft, eingebaut und betrieben werden.

Mehrfachbelegung: In ausschließlich bestehenden Gebäuden, wo eine Abgasanlage für mehrere Heizungsanlagen genutzt wird, gibt es eine Ausnahme. Diese wird dadurch begründet, dass bei der Heizungsmodernisierung in Mehrfamilienhäusern mit Mehrfachbelegung der Austausch von Heizwert- gegen Brennwertgeräte nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich ist. Der gemeinsame Anschluss von Heizwert- und Brennwertgeräten an eine gemeinsame Abgasleitung ist technisch nicht möglich. Diese Ausnahmeregelung gilt speziell für Heizwertgeräte der Gerätekategorie B1 bis 10 kW und Kombigeräte bis 30 kW. Die Ausnahmeregelung soll evtl. auch noch auf C4-Geräte erweitert werden!

Fazit

Nun müssen jetzt nicht alle Geräte gewechselt werden, aber kommt es zum notwendigen Austausch, aufgrund veralteter bzw. defekter Technik oder verlangt dies die aktuelle Energieeinsparverordnung 2014, dann können die Ausnahmeregelungen greifen. Ansonsten muss Brennwerttechnik installiert werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal dringend auf die Zusammenarbeit mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinweisen! Eine Tauglichkeitsuntersuchung vor Beginn der Bauarbeiten kann dabei vor bösen Überraschungen schützen. Bei rechtzeitiger Planung profitiert nicht nur der Heizungsbauer, sondern auch letztendlich der Eigentümer bzw. der Mieter davon.

Diese Verordnung gilt übrigens nicht für ausschließliche Warmwassergeräte, Heizungen mit Biomasse und auch nicht für Heizungen mit festen Brennstoffen.

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