Heiztechnik unter Kontrolle

Gebäudeenergiegesetz definiert die Bedingungen

Damit die Energiewende gelingt, müssen klare Regeln her. So kann ein Wechsel zu modernen Heizanlagen geebnet werden. Dabei stehen folgende Fragen im Fokus: Welche Wärme­erzeuger dürfen eingesetzt bzw. betrieben werden? Wann ist ein ­Austausch zwingend notwendig? Wann gelten Ausnahmeregelungen? Die wichtigsten Punkte und Rahmenbedingungen zu ­Wärmeerzeugern sind im nachfolgendem Beitrag zusammengetragen.

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) löste 2021 die EnEV (Energieeinsparverordnung) ab. Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind im § 97 festgeschrieben. Folgende energetische Maßnahmen in Bezug auf die Heiztechnik sind für Eigentümer Pflicht und werden durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau und bei der Abnahme in bestehenden Gebäuden geprüft.

1. Gas- oder Ölzentralheizkessel, zwischen 4 und 400 kW, die keine Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind, dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind oder es werden.

2. Versorgungsleitungen für Heizung und Warmwasser sowie Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt sein bzw. werden. Ausnahme: bei vor dem 01.02.2002 erbauten und selbstgenutzten Ein- bis Zweifamilienhäuser besteht die Pflicht erst nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren.

3. Heizkessel mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen dürfen ab 2026 nur noch eingebaut werden, wenn

a) Erneuerbare Energien nicht möglich oder nicht ausreichend sind.

b) Wenn kein Gasversorgungs- oder Fernwärmenetz vorhanden ist.

c) Die Maßnahmen im Einzelfall einen unangemessenen Aufwand oder eine „unbillige“ Härte für den Eigentümer bedeuten.

Darüber hinaus muss auch vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geprüft werden, ob

1. eine Regelung zum selbständigen Ein- und Ausschalten und zur automatischen Verringerung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße eingebaut bzw. bis 30. September 2021 nachgerüstet worden ist.

2. Umwälzpumpen in Heizungsanlagen über 25 kW in mindestens 3 Stufen selbständig den Förder­bedarf anpassen.

3. Zirkulationspumpen selbständig Ein- und Ausschalten.

Die Einhaltung dieser energetischen Forderungen können mit einer Fachunternehmererklärung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach­gewiesen werden, wodurch eine Nachkontrolle entfällt. Nicht durchgeführte Auflagen und Pflichten müssen nach Ablauf der jeweiligen Fristen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Eine Nicht­erfüllung der oben genannten Maßnahme ist im Sinne der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

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