Asbest im Bestand

Das sollten SHK-Profis jetzt wissen

Seit dem 19. Dezember 2025 gelten wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Mit dieser Novellierung verschärfen sich die Anforderungen an Betriebe deutlich – insbesondere bei Arbeiten in älteren Gebäuden. Neue Genehmigungs- und Anzeigepflichten, strengere Nachweise und klare Qualifikationsanforderungen betreffen auch viele typische SHK-Tätigkeiten.

Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich wurden erweitert. Seither gilt für alle Abbrucharbeiten eine Genehmigungs- bzw. Zulassungspflicht.
Bild: mariesacha - stock.adobe.com

Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich wurden erweitert. Seither gilt für alle Abbrucharbeiten eine Genehmigungs- bzw. Zulassungspflicht.
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Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest erweitert. Ziel ist die vollständige Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie in nationales Recht.

Neu: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³). Eine entsprechende Zulassung war bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich. Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt.

Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten

Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.

Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen

Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich ist.

Andrea Bonner, Leiterin der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG Bau.
Bild: BG Bau

Andrea Bonner, Leiterin der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG Bau.
Bild: BG Bau

SHK Profi fragt nach

 

Die Redaktion von SHK Profi hat mit Andrea Bonner, Leiterin der Abteilung Stoffliche Gefährdungen, Hauptabteilung Prävention der BG Bau, darüber gesprochen, was die neuen Regelungen in der Praxis bedeuten – und welche Schritte SHK-Betriebe jetzt konkret umsetzen müssen.

 

Frau Bonner, seit Dezember 2025 ist für Abbrucharbeiten auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung erforderlich. Was bedeutet das konkret für SHK-Betriebe, die regelmäßig in Bestandsgebäuden arbeiten?

Stimmt, mit der neuen Gefahrstoffverordnung, die Ende Dezember 2025 in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich erweitert. Seither gilt für alle Abbrucharbeiten eine Genehmigungs- bzw. Zulassungspflicht. Bis dahin war eine Zulassung nur für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos erforderlich. In der Praxis bedeutet das: Für alle Abbrucharbeiten, bei denen Asbest eine Rolle spielen kann, ist nun eine behördliche Genehmigung notwendig. Bislang mussten Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich lediglich angezeigt werden. Als Abbruch gelten alle Tätigkeiten, die auf das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien ausgerichtet sind. Die Genehmigungserfordernis gilt daher nun auch für das Entfernen von Asbestzementrohren z. B. im Rahmen einer Strangsanierung. Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung wie das Bohren von Löchern oder das Verlegen von Leitungen in Wänden mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern fallen dagegen nicht unter die Genehmigungspflicht.

 

Wie läuft das neue Genehmigungsverfahren praktisch ab – und welche Schritte müssen Betriebe frühzeitig in ihre Arbeitsvorbereitung integrieren?

Die Genehmigung kann im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt werden. Dazu kann das bei der BG Bau verfügbare und bereits ergänzte Anzeige-
formular verwendet werden: Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.3 der TRGS 519).

Und jetzt kommt die gute Nachricht: Wenn sich die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige zurückmeldet, gelten die Abbrucharbeiten automatisch als genehmigt (sog. Genehmigungsfiktion). Eine Genehmigung ist sechs Jahre gültig. Danach muss sie erneut beantragt werden.

 

Neu ist auch, dass Beschäftigte namentlich benannt und Qualifikationen sowie arbeitsmedizinische Vorsorge nachgewiesen werden müssen. Welche Unterlagen sollten SHK-Betriebe dafür konkret bereithalten?

Das ist richtig: Bei der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest müssen Unternehmen nun auch die eingesetzten Beschäftigten namentlich angeben. Außerdem müssen sie die Fachkunde der Beschäftigten sowie deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen. Das geht, in-
dem sie die entsprechenden Bescheinigungen der Grundkenntnisse Asbest und der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Anzeige beifügen.

 

Was passiert, wenn Betriebe die neuen Anzeige- oder Genehmigungspflichten nicht oder zu spät erfüllen – mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?

Für die Genehmigungserfordernis wurde eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026 geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt muss eine Genehmigung für Abbrucharbeiten auch im niedrigen und mittleren Risiko nachgewiesen werden. Werden die Anzeige- und Genehmigungspflichten nicht erfüllt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann seitens der Arbeitsschutzbehörden mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Welche typischen Fehler beobachtet die BG Bau aktuell bei der Anzeige von Asbesttätigkeiten - und wie können SHK-Betriebe diese vermeiden?

Wir stellen fest, dass für die Anzeige der Tätigkeiten oft noch alte Musterformulare verwendet werden, die insbesondere für die Anzeige von Instandhaltungsarbeiten nicht mehr geeignet sind. Wesentliche Angaben zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur sicherheitstechnischen und personellen Ausstattung des Betriebes werden dann nicht vollständig übermittelt. Wir empfehlen daher die neuen, von der BG Bau bereitgestellten Formulare zu verwenden. Dort sind auch die beizufügenden Unterlagen wie Qualifikationsnachweise oder Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgeführt. Orientieren sich die Unternehmen an diesen Formularen und Hinweisen, sollte eigentlich nichts vergessen werden. Bei Fragen zu den neuen Formularen stehen wir unseren Mitgliedsbetrieben gerne zur Verfügung.

Das Interview führte Manja Dietz / Redaktion SHK Profi

Infobox zur TRGS 519

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519: „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“

Wann relevant?

Bei Tätigkeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993, sobald asbesthaltige Materialien betroffen sein können.


Für welche Arbeiten im SHK-Bereich?

Unter anderem bei Rohrdurchführungen, Arbeiten an alten Dämmungen, Brandschutzklappen, Schächten, Wand- und Deckendurchbrüchen oder beim Austausch alter Heizungs- und Lüftungskomponenten.


Sachkundenachweis Pflicht:

Aufsichtführende Personen müssen über einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 verfügen. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

 
Qualifikation der Beschäftigten:

Eingesetzte Mitarbeitende benötigen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest, die bei der Anzeige der Tätigkeiten nachzuweisen sind.


Schutzmaßnahmen umsetzen:

Vorgaben zu Arbeitsverfahren, persönlicher Schutzausrüstung, Staubvermeidung und Entsorgung sind verbindlich einzuhalten.


Ziel der TRGS 519:

Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Asbestfasern sowie rechtssichere Durchführung von Arbeiten im Bestand.

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