Aus der Sicht des Schornsteinfegers

„Schornstein fegen“

Rechte und Pflichten

Was zu beachten ist, wenn Schornsteine überprüft und gereinigt werden, weiß Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke nur zu gut. In seiner Kolumne berichtet er, welche Rechte und Pflichten „Bezirksbevollmächtigte“ haben.

Diese Tätigkeit ist nicht nur die Bezeichnung einer Berufsgruppe, sondern auch wichtig.

Benutzte Schornsteine müssen überprüft und ggf. gereinigt werden. Trotz aktueller Vorschriften, wie der BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) mit strengen Vorgaben an CO (Kohlenmonoxid) und Staub, kommt es auch an modernen Kaminen, Stück-holz-, Holzvergaser- und Pelletskesseln durch unvollkommene Verbrennung zu starker Ruß- oder gar Glanzrußbildung. Die Ursache kann im Brennstoff, an der Feuerstätte oder falscher Bedienung liegen.

Der typische Besen des Schornsteinfegers ist wohl jedem bekannt. Manchmal reicht er aber für die Kehrung nicht aus. Bei sehr festsitzendem Ruß muss dann entweder ausgeschlagen oder sogar kon­trol­liert ausgebrannt werden. Ein unkontrollierter Schornsteinbrand ist gefährlich und kann weitere Schäden an Schornstein oder Gebäude verursachen. Ausgeschlagen wird mit einem Kettenstern an einer von einer drehbaren Welle, die mit einer Bohrmaschine angetrieben wird. Ausgebrannt wird entweder mit Brennelementen, die an einer Kette von oben Meter für Meter heruntergelassen werden oder mit einem Gasbrenner Etage für Etage.

Auch die Schornsteine von Gas- und Ölfeuerstätten müssen hin und wieder gefegt werden. Bei Ölfeuerstätten kann auch aufgrund einer unvollkommenen Verbrennung, z.B. durch falsche Einstellung oder defekten Brenner, sehr viel Ruß anfallen und sich im Schornstein absetzen.

Bei Gasfeuerstätten ist dann eine Bedarfsreinigung erforderlich, wenn sich Fremdkörper im Schornstein befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Ziegelstein-, Tonrohr- oder Edelstahlschornstein ist.

Die Mindestanzahl Kehrungen bzw. Überprüfungen von Schornsteinen ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung in Abhängigkeit der Feuerstättenart und dessen Benutzung festgelegt. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 2013 „Bezirksbevollmächtigte“ legt die Anzahl fest.

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