Vibrationsschutz

Vibrationen bei der Arbeit

Arbeitgeber in der Pflicht

Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die am 6. März 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen die Arbeitgeber erstmalig der Pflicht, die Gefährdung der Beschäftigten durch Vibrationseinwirkungen an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Da im Installateurshandwerk sehr häufig handgeführte, kraftbetriebene Maschinen (z.B. Bohrhämmer, Mauernutfräsen, Winkelschleifer) eingesetzt werden, beleuchtet dieser Beitrag die Anforderungen der Verordnung etwas näher.

Vibrationseinwirkungen im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind mechanische Schwingungen, die auf den Menschen über eine Kontaktfläche am Körper eingeleitet werden und damit in der Folge zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit führen können. In Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitstelle auf den Körper wird zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen unterschieden. Da im Installateurshandwerk Ganzkörper-Vibrationen eher keine Rolle spielen, konzentriert sich der Beitrag nachfolgend auf die Hand-Arm-Vibrationen. Diese treten beim Einsatz von handgeführten, kraftbetriebenen Maschinen auf. Die Vibrationen der Maschine werden dabei über die Hände auf das Hand-Arm-System übertragen. Hier können sie insbesondere das Muskel-Skelett-System (Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen) schädigen sowie Durchblutungsstörungen der Finger oder neurologische Funktionsstörungen an den Händen und Armen (z.B. Kribbeln oder Taubheitsgefühl in Finger und Händen) verursachen. Vibrationseinwirkungen in kalter oder nasser Umgebung erhöhen das Risiko einer gesundheitsschädigenden Einwirkung erheblich.

Ziel der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist es, gesundheitsgefährdende Vibrationseinwirkungen zu erkennen und das Entstehen vibrationsbedingter Erkrankungen mit gezielten Präventionsmaßnahmen zu verhindern.
 

Gefährdungsbeurteilung

Die maßgebliche Forderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Diese darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich von fachkundigen Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) beraten zu lassen. Sollten im Laufe der Gefährdungsbeurteilung Vibrationsmessungen erforderlich sein, so dürfen dafür nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder sein könnten. Wenn ja, so müssen die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermittelt und bewertet werden. Diese Beurteilung kann grundsätzlich auf zwei Arten durchgeführt werden. Es reicht eine Abschätzung der Exposition, wenn damit die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte sicher gewährleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind für die Beurteilung Expositionsmessungen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

In der Ermittlungsstufe gilt es, eine Tagesexposition bezogen auf acht Stunden festzustellen (Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)). Die anschließende Bewertung erfolgt über einen Vergleich mit den in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerten.

Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Zusätzlich ergeben sich in Abhängigkeit vom Beurteilungsergebnis weitere Konsequenzen für den Arbeitgeber, die in der obenstehenden Tabelle aufgelistet sind.

Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Ergebnisse aus Messungen sind mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.


Exposition beseitigen oder verringern

Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Vibrationseinwirkung erkannt, sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, damit eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen bzw. so weit wie möglich verringert wird. Dabei präzisiert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dahingehend, dass Vibrationen am Entstehungsort verhindert bzw. verringert werden müssen. Der Verordnungstext gibt dabei den technischen Maßnahmen zur Vibrationsminderung Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein Überschreiten der Auslösewerte, ist vom Arbeitgeber ein Vibrationsminderungsprogramm auszuarbeiten und durchzuführen. Liegen die Vibrationseinwirkungen oberhalb der Expositionsgrenzwerte, sind unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

 

Unterweisung der Beschäftigten

Bei Erreichen bzw. Überschreiten des Auslösewertes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Zusätzlich müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten, damit Gesundheitsstörungen durch Vibrationen frühzeitig erkannt werden können.


Arbeitsmedizinische Vorsorge

Analog zu anderen Gefährdungsfaktoren hat der Arbeitgeber auch bei Vibrationseinwirkungen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dies umfasst das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab dem Überschreiten der Auslösewerte und die Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab den Erreichen bzw. Überschreiten der Expositionsgrenzwerte.

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