GModG & BEG kompakt

Anforderung von 65 % erneuerbare Energien entfällt

Lange hat es gedauert und nun ist es endlich da: Bundestag und Bundesrat haben im Juli das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verabschiedet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde bestätigt und durch Einzelregelungen ergänzt, beispielsweise zum Umgang mit Heizungshavarien und zu weiteren Regelungen bei der sogenannten Bio-Treppe, also bei der Verpflichtung, bei Öl- und Gasheizungen in wachsendem Umfang grüne Gase bzw. Öle einzusetzen.

Das GModG löst das alte Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Damit setzte die Bundesregierung das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um, die Gebäudemodernisierung technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher zu gestalteten. Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 % erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden selbst, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.

Beimischung biogener Stoffe

Als Ausgleich sollen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit Biogas oder Bioöl (Biotreppe) betrieben werden. Um Heizungen im Bestand klimafreundlicher zu betreiben, sollen die Brennstoffhändler zudem zunehmend biogene Stoffe beimischen. Zu den Biogasen zählt der Gesetzentwurf ausdrücklich auch grünen, blauen, orangenen und türkisen Wasserstoff. Grüner Wasserstoff wird ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Quellen hergestellt. Bei blauem und türkisem Wasserstoff kommt Erdgas zum Einsatz. Theoretisch können Gasheizungen umgerüstet und mit Wasserstoff betrieben werden.

Beteiligung durch Vermieter

Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wurde eine Härtefallregelung für Vermieter in den Entwurf eingebracht. Demnach sollen bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen, in nicht angespannten Wohnungsmärkten) zwar die CO2-Kosten mittragen, sich aber nicht an den Kosten für die Biokraftstoffe und für die Netzentgelte beteiligen müssen. Ohne die Härtefallregel müssen Vermieter, die sich für den Einbau einer neuen fossilen Heizung in bestehenden Wohngebäuden entscheiden, sich künftig an den laufenden Heizkosten beteiligen. Mieter tragen ab 2028 noch die Hälfte der anfallenden Netzentgelte und des CO2-Preises. Ab 2029 tragen die Vermieter auch die Hälfte der Mehrkosten für die vorgeschriebene Beimischung biogener Brennstoffe.

Autorin: Manja Dietz / Redaktion SHK Profi

Grüngasquote und Biotreppe

Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgas-
emissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.

Neue Bedingungen der BEG-Förderung

Die Bundesregierung setzt die Gebäudeförderung (BEG) auch unter den Rahmenbedingungen des neuen GModG fort. Folgende Bedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026:

 

Für Wohngebäude

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit). Für die erste Wohneinheit sinkt er erstmalig am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 750 Euro.

Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker nach Einkommen differenziert und damit sozial gerechter. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:

40 % der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,

30 % für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,

10 % für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Für diese erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens um einen pauschalen und einmaligen Familienzuschlag um 10.000 Euro. Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 % der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro, bzw.10 % der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 % der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum
1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 4 %.

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 %. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungs-
bonus in Höhe von 15 %.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Für Nichtwohngebäude

Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1.000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1.000 m².)

Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um drei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um zwei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1.000 m², um ein Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

 

energieeffiziente Sanierung
von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

Der zusätzliche Bonus in Höhe von 5 % für die Effizienzhaus-Stufen mit erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.

Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 % reduziert.

Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um 10 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Der Bonus für serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von 5 % auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus (EH)-Stufe 70 EE gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für serielles Sanieren neu eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Weiterhin gilt: Bereits bestehende Zusagen der KfW in allen genannten Förderprodukten behalten ihre Gültigkeit, die Bundesmittel hierfür sind reserviert. Bei der KfW eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, werden entsprechend geprüft und bei Vorliegen der Förderbedingungen wie gehabt zugesagt. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Informationen:  www.kfw.de/heizung und www.kfw.de/beg.

ZVSHK-Förderrechner

Der ZVSHK hat für die neue Heizungsförderung einen Online-
Rechner veröffentlicht. Auf www.wasserwaermeluft.de und www.zvshk.de finden Interessierte Informationen und können durchrechnen, welche Förderung sie für den Heizungstausch nach der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten können. Zusätzlich wird die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz als alternative Fördermöglichkeit ausgewiesen.

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