Auf der (rechts-)sicheren Seite

Arbeiten an Feuerstätten Gesetze und Verordnungen beachten

In dieser Kolumne berichtet Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke über rechtliche Rahmenbedingungen und was Installationsunternehmen beachten müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.

In allen Bundesländern ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) bei Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte eingebunden. Zuerst muss er der Errichtung zustimmen. In Neubauten und speziell in Bestandsbauten ist eine Untersuchung sowie eine folgende Tauglichkeitsbescheinigung enorm wichtig – und auch vorgeschrieben.

Neben dem örtlichen Gasversorger, der eine Tauglichkeitsuntersuchung durch den bBSF fordert, beinhaltet aber auch die Technische Regel der Gasinstallation (TRGI) einige Passagen:

Vor Beginn der Arbeiten hat sich das Vertragsinstallationsunternehmen (VIU)  mit dem bBSF über die Abgasführung abzusprechen.

Veränderungen (z.B. Fenster, Abluftanlagen) ist mit dem bBSF abzustimmen.

Vor Beginn baulicher Maßnahmen mit Einfluss auf die Gasinstallation ist die Unbedenklichkeit des bBSF einzuholen.

Rechtlicher Rahmen

Wir müssen bei solchen Voruntersuchungen zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Herstelleranweisungen, Normen & Regeln berücksichtigen. Eine vom VIU nicht rechtzeitig eingeholte Tauglichkeitsuntersuchung kann im Nachgang sehr viele zusätzliche und vermeidbare Kosten verursachen. Eine rechtzeitige Tauglichkeitsuntersuchung fördert im Gegensatz nicht nur mehr Verständnis und Vertrauen beim Kunden, sondern ein VIU kann sich damit zusätzlich absichern. Nur so ist gewährleistet, dass alle o.g. Vorgaben eingehalten werden.

Allein die „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) beinhaltet sehr viele Vorgaben, die bei neuen und alten Anlagen bundeseinheitlich eingehalten werden müssen. Neben Abgasgrenzwerten, sind auch höhere Anforderungen an Anlagen mit festen Brennstoffen gegenüber der länderspezifischen Feuerungsverordnung gestellt. Die länderspezifischen Bauordnungen, die sich nach der Musterbauordnung richten, wird neben dieser Tauglichkeitsuntersuchung auch eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit gefordert!

In der Berliner Bauordnung steht z.B. unter § 81 Abs. 4 geschrieben: „Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat“.

Bauordnung & 1.BImSchV

Wie die Gesetze und Verordnungen in Verbindung stehen, sieht man z.B. an der Bauordnung und der 1.BImSchV: Inbetriebnahme also erst nach Begutachtung durch den BSM, aber die Abgasmessung (Erstmessung) genügt innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme.

Die unabhängige Kontrolle einer Feuerungsanlage ist somit nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, es sollte auch jedem Fachmann klar sein, dass dieses Verfahren wichtig ist. Nur so können, wie auch in der Bauordnung gefordert, „keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen“ durch die Abgase von Feuerstätten auftreten! „Abgasanlagen müssen leicht zu reinigen sein.“ Genau da ist auch die Abstimmung im Vorgang wichtig. Ich denke da z.B. an die richtige Lage und Anzahl von Revisionsöffnungen in Abgasleitungen und die Einhaltung der Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten bzw. allgemeine Arbeiten über Dach.

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