Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Energieeinsparverordnung 2014 Forderungen mit Ausnahmen

Nun haben wir sie endlich seit 1. Mai, die neue Energieeinsparverordnung 2014. Die Änderungen der bisherigen EnEV 2009 sind in einigen Punkten von wesentlicher Bedeutung. Neben den neuen Vorgaben in Bezug auf die Energieausweise wurden auch neue Verpflichtungen zur Feuerungsanlage gestellt. Die bisherige Forderung, dass Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, außer Betrieb zu nehmen sind, wurde jetzt durch eine neue Forderung ergänzt. Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind oder auch werden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Aber Ausnahmen gibt es auch hier! So trifft diese Forderung nicht auf Niedertemperatur und Brennwert zu, unter 4 und über 400 kW nicht und auch nicht für Einzelfeuerstätten und Heizkessel zur ausschließlichen Warmwasserbereitung. Eigentümer von vor dem 1. Februar 2002 selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, müssen ihre alten Anlagen nicht erneuern.

Eigentümerverantwortung

Die Eigentümer, die aber zum Austausch verpflichtet sind und diese Vorgabe nicht veranlassen, handeln sogar ordnungswidrig. Diese und weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie z. B. die Dämmung der zugänglichen Leitungen und Armaturen für Wärme und Warmwasser in unbeheizten Räumen, werden durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrolliert und müssen bei Nichtumsetzung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Verantwortlich ist natürlich der Eigentümer! Aber die beauftragte Person, die dort die Änderungen oder die Errichtungen am Gebäude oder der Anlagentechnik vornimmt, ist ebenfalls mitverantwortlich und muss dies auch mit einer Unternehmererklärung gegenüber dem Eigentümer dokumentieren, dass er die Forderungen gemäß dieser Verordnung eingehalten hat. Die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität von Heizungsanlagen ist nach wie vor Pflicht. Das bedeutet, dass der Betreiber die Anlagen sachgerecht bedienen und durch einen Fachkundigen warten und instandhalten lassen muss. Leider ist dies auch in der neuen EnEV keine Ordnungswidrigkeit, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Feuerstätten für feste Brennstoffe bleiben übrigens weiterhin von der Austauschpflicht nach dieser Verordnung unberührt! Aber die Leitungen und Armaturen müssen auch bei diesen Anlagen entsprechend der EnEV gedämmt werden.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 02/2016

Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Forderungen der EnEV 2016

In der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 sind nicht nur die energetischen Maßnahmen und Standards am Gebäude sowie die zwei Varianten der Energieausweise und dessen Handhabung geregelt,...

mehr

Bundesregierung verabschiedet neue Energieeinsparverordnung

Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent

Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen beschlossen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis...

mehr
Ausgabe 01/2020

Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Kesselaustauschpflicht gemäß EnEV

Hauseigentümer sind demnach verpflichtet einen Heizkessel mit 4 – 400 kW, der 30 Jahre alt geworden ist oder es wird, auszutauschen. Dies gilt nur für Heizkessel, die mit gasförmigen oder...

mehr
Ausgabe 05/2014

Die neue Energieeinsparverordnung

In diesem Buch sind alle Änderungen übersichtlich dargestellt und farblich gekennzeichnet; sowohl in der Lesefassung der EnEV als auch auf den original abgedruckten Seiten des Energieausweises....

mehr
Ausgabe 06/2009

EnEV 2009

spart Primärenergie

Die aktualisierte Energieeinsparverordnung wird viel Neues mitbringen. So wird der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten im Vergleich zur gültigen EnEV 2007 um...

mehr