Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Feuerstättenschau

Beurteilung der Betriebs- und Brandsicherheit Überwachung der Nachrüst- oder Austauschpflicht

Die Feuerstättenschau ist eine der wichtigsten Aufgaben des „Bezirksschornsteinfegers“ gewesen und zählt auch jetzt nach dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, zu den hoheitlichen Aufgaben des „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers“. Im § 13 des SchfHwG ist klar geregelt, dass sämtliche Anlagen in den Gebäuden des zuständigen Bezirks zweimal in sieben Jahren (Bestellzeit) auf Betriebs- und Brandsicherheit persönlich zu prüfen sind. Das bedeutet, auch wenn ein Kunde einen „freien Schornsteinfeger“ mit den wiederkehrenden Aufgaben beauftragt, muss dieser den Bezirksbevollmächtigten zur Feuerstättenschau ins Haus lassen.

Eine Feuerstättenschau kann auch von der zuständigen Behörde veranlasst werden. Dabei handelt es sich nicht selten um Beschwerden aus der Nachbarschaft. Neben Geruchsbelästigungen sind auch Feuerungsanlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, die häufigsten Ursachen.
Bei dieser Inaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage beurteilt der Bezirksbevollmächtigte nicht nur die Betriebs- und Brandsicherheit, sondern prüft auch die Einhaltung der Pflichten des Eigentümers und legt die Kehr- bzw. Prüfintervalle im sogenannten Feuerstättenbescheid fest.
Es wird auch außerdem die Einhaltungen nach Energieeinsparverordnung kontrolliert. In dieser EnEV 2009 sind nach § 26b gewisse Nachrüst- oder Austauschpflichten geregelt, die vom Kehrbezirksinhaber zu überwachen sind.
Für die Beurteilung der Betriebs- und Brandsicherheit werden nicht nur die Feuerstätten, sondern auch die Schornsteine, die Sicherheitseinrichtungen und der sichere Verkehrsweg überprüft. Die dabei vorgefundenen Mängel unterliegen nicht immer dem Verschleiß. Häufig handelt es sich um nicht fachgerechte nachträgliche Baumaßnahmen, die eine Bemängelung bis hin zur Stilllegung nach sich ziehen können.
Im Gegensatz zu den freien wiederkehrenden Arbeiten, sind für die Feuerstättenschau und dessen Feuerstättenbescheid Gebühren nach Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt.

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