Verschärfung der Energieeinsparverordnung

Diese Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2016

Seit Jahresbeginn 2016 gelten verschärfte Anforderungen der Energieeinsparverordnung. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) informieren, was sich dadurch ändert:

Am 1. Januar 2016 ist die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Die energetischen Anforderungen für Neubauten werden dann noch einmal verschärft: Sie müssen einen um 25 % niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Bauherren können u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen.


Wer ist von den Änderungen betroffen?

Von der nächsten Stufe der EnEV ist betroffen, wer im kommenden Jahr ein neues Gebäude erstellt oder ein bestehendes Gebäude umfassend saniert und dafür

● den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreicht

● die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 einreicht

● keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber ab dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung beginnt

 

Für alle Gebäude gilt, dass:

● zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten dürfen.

● für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden ist. Dies gilt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.

 

Für Nichtwohngebäude gilt, dass:

● der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

● der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft wird. Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

 

Für Wohngebäude gilt, dass:

● der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert wird.

● der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 % verschärft wird. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.

● die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

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