Wer verantwortet
bestimmungsgemäßen Betrieb?

Trinkwasser-Installationen bestimmungs- gemäß betreiben Wasserqualität im Haussystem sichern

Betreiber von Trinkwasser-Installationen stehen in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sich die Qualität des Wassers innerhalb des Haussystems nicht verschlechtert. Stellt sich heraus, dass das Wasser, das aus einer Installation entnommen wird, nicht die Vorgaben der Trinkwasserverordnung einhält, dann hat entweder der Fachmann seinen Werkvertrag nicht erfüllt oder der Eigentümer die Anlage nicht bestimmungsgemäß betrieben. Während vom Planer eine sachgerechte Planung und vom Installateur eine fachgerechte Ausführung gefordert wird, ist der Betreiber dazu verpflichtet, seine Trinkwasser-Installation bestimmungsgemäß zu betreiben.

Werkvertragliche Vorgabe

Hausinstallationen fallen in den Kontrollbereich der Trinkwasserverordnung (Abb. 1), daher sind Hausbesitzer als Betreiber von Trinkwasser-Installationen dafür verantwortlich, die einwandfreie Qualität des Wassers innerhalb der Anlage sicherzustellen. Hauseigentümer beauftragen i.d.R. professionelle Planer und Vertragsinstallateure mit der Ausführung der Installationstechnik. Ihre Aufgabe ist die fachgerechte Planung sowie die Inbetriebnahme einer Trinkwasser-Installation, die beständig eine Entnahme von qualitativ einwandfreiem Wasser ermöglicht.

Nach Bestimmungen des § 4 der Trinkwasserverordnung muss das Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Es muss rein und genuss­tauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei Wasseraufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser den Anforderungen der folgenden §§ 5-7 entspricht, in denen die mikrobiologischen, chemischen und die Indikatorparameter festgelegt sind.

Diese Anforderung ist grundsätzlich für alle Systeme aufgestellt, die Trinkwasser führen. Folglich müssen Trinkwasser-Installationen, die gewerblich betrieben werden (z.B. Vermietung und Verpachtung), in regelmäßigen Abständen von spätestens drei Jahren auf Legionellen untersucht werden. Die Pflichten, das Trinkwasser je nach spezifischer Anforderung untersuchen zu lassen, ergeben sich aus der TrinkwV § 14 Anlage 4. Ob Kontrollen im Anlagenbetrieb regelmäßig erfolgen müssen und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, ist davon abhängig, welchem Zweck die Trinkwasser-Installation dient.

Arten von Trinkwasser-Installationen

Im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) [1] kann man im haustechnischen Bereich vier Arten von Trinkwasser-Installationen differenzieren: Die private Trinkwasser-Installation, die private Eigenwasserversorgung, die gewerblich genutzte Trinkwasser-Installation sowie die öffentlich genutzte Trinkwasser-Installation.

Bei gewerblichen Trinkwasser-Installationen bspw. handelt es sich um solche, mit denen direkt oder indirekt Geld verdient wird. Für die Nutzung des städtischen Hallenbades muss man Eintritt bezahlen; die Duschanlagen darin werden folglich gewerblich genutzt. Der Hausbesitzer, der eine oder mehrere Wohnungen vermietet, betreibt in dem Mietshaus ebenfalls eine gewerbliche Trinkwasser-Installation. Schließlich hat der Mieter die Wohnung samt Wasserleitungen gemietet, und Vermietung von Wohnraum ist eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit des Hausbesitzers. Industriebetriebe, Bürogebäude, Werkstätten und ähnliche Gebäude fallen jedoch nicht generell unter diese Regelung. Obgleich hier selbstverständlich ein Gewerbe vorliegt, ist die Trinkwasser-Installation allerdings weder direkt noch indirekt Teil der unternehmerischen Leistung. Man unterscheidet hier grundsätzlich die gewerbliche Tätigkeit nach Einkommenssteuerrecht von der gewerblichen Tätigkeit nach Trinkwasserverordnung.

Die Kontrollen im Einfamilienhaus

Wird eine Trinkwasser-Installation ausschließlich privat genutzt, sieht der Gesetzgeber keinen generellen Überwachungsbedarf. Wer hier nicht für einen ordnungsgemäßen Zustand seiner Hausinstallation sorgt, schadet schließlich nur sich selbst und seiner eigenen Familie. Das Gesundheitsamt darf aber auch hier bei begründetem Verdacht eine Überprüfung der mikrobiologischen Werte und der chemischen Werte, die sich innerhalb einer Hausinstallation verändern können, verlangen.

Wird die Trinkwasser-Installation über einen hauseigenen Brunnen versorgt, müssen die chemischen Parameter spätestens alle drei Jahre durch ein hierfür akkreditiertes Labor einmal kontrolliert werden. Innerhalb dieser dreijährigen Spanne legt das Gesundheitsamt dafür die Überprüfungsintervalle selbst fest. Während Wasserinhaltsstoffe im günstigsten Fall nur alle drei Jahre kontrolliert werden müssen, sind die mikrobiologischen Parameter grundsätzlich einmal jährlich zu kontrollieren. Untersucht wird jährlich hinsichtlich des Vorhandenseins von Escherichia coli, Enterokokken und Clostridium perfringens. Sie dürfen im Wasser nicht nachweisbar sein. Und wenn doch, besteht eine unverzügliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt.

Kontrollen und Pflichten bei gewerblicher Nutzung

Trinkwasser-Installationen, die gewerblich, aber nicht öffentlich genutzt werden, wie z. B. Mietshäuser, unterliegen einer regelmäßigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (Abb. 2). Und zwar dann, wenn sich in dem Gebäude eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und es an den Entnahmestellen zur Aerosolbildung kommen kann. Letzteres ist z.B. an Duschen der Fall, die es im Mehrfamilienhaus i.d.R. gibt, bei Whirlpools oder Klimaanlagen mit Luftbefeuchtung. Hat der Trinkwassererwärmer ein Volumen von mehr als 400 l und/oder eine Warmwasserleitung zwischen Trinkwassererwärmer und einer Entnahmestelle einen Inhalt von mehr als 3 l, liegt eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vor. In diesem Fall muss der Betreiber der Installation alle drei Jahre einen Nachweis einholen, dass das Wasser nicht mit Legionellen belastet ist. Ergeben die Kontrollen, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, muss der Betreiber der Trinkwasserinstallation umgehend das Gesundheitsamt informieren, geeignete Maßnahmen selbstständig ergreifen und wiederum das Gesundheitsamt über diese Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Was die Untersuchung weiterer Parameter angeht, gilt – wie bei der Installation im Einfamilienhaus –, dass das Gesundheitsamt die Durchführung von Kontrollen verlangen kann, wenn es einen Anlass für Bedenken gibt. Werden bei einer Überprüfung Grenzwertüberschreitungen im Bereich der mikrobiologischen bzw. chemischen Parameter festgestellt, entscheidet das Gesundheitsamt, ob und für welchen Zeitraum die weitere Nutzung der Installation zulässig ist. Kann die Installation trotz der Überschreitung in Betrieb bleiben, muss der Hausbesitzer alle Nutzer in geeigneter Form, bspw. durch einen Aushang, über die Grenzwertüberschreitungen informieren. Zudem muss seit Dezember 2013 der Betreiber von Gebäuden, in denen sich noch Druckbleirohre in der Trinkwasser-Installation befinden, die Nutzer über diesen Umstand informieren.

Pflichten und Kontrollen bei öffentlicher Nutzung

Auch der Betreiber einer öffentlich genutzten Trinkwasser-Installation muss seiner Informationspflicht hinsichtlich möglicherweise festgestellter Grenzwert-Überschreitungen, dem Vorhandensein von Blei im System, sowie der aktuellen Beschaffenheit des Trinkwassers nachkommen.

Soll eine öffentlich genutzte Trinkwasser-Installation erstellt werden, hat der Anlagenersteller das Gesundheitsamt vier Wochen vor Beginn der Arbeiten darüber in Kenntnis zu setzen. Die Inbetriebnahme einer öffentlich genutzten Trinkwasser-Installation ist ebenfalls vier Wochen im Voraus bei den zuständigen Behörden anzumelden.

Wird eine öffentlich genutzte Trinkwasser-Installation außer Betrieb genommen, muss dies innerhalb von drei Tagen dem Amt zur Meldung gebracht werden. Darüber hinaus sind Änderungen an einer Installation, die Auswirkungen auf die Wasserqualität haben können, wie der Austausch von Rohrleitungen mit Änderung des Leitungsmaterials oder die Sanierung der Trinkwassererwärmer, dem Gesundheitsamt vier Wochen zuvor mitzuteilen.

Sind in der öffentlich genutzten Trinkwasser-Installation Entnahmestellen wie z.B. Duschen installiert, bei denen sich Aerosole bilden können (z.B. Sporthallen), die über eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung versorgt werden, besteht für den Betreiber ebenso die Pflicht, auf Legionellenkontamination hin prüfen zu lassen. Anders als bei gewerblich genutzten Anlagen (Beprobung alle drei Jahre), muss in öffentlichen Trinkwasser-Instal­lationen eine jährliche Untersuchung auf Legionellen erfolgen. Ergeben die Kontrollen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein einwandfreies Ergebnis, darf das Gesundheitsamt den Überwachungsturnus auf maximal drei Jahre ausdehnen, sofern Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Grenzwerte und technische Maßnahmenwerte

Ob das Ergebnis einer Wasserbeprobung in Ordnung ist oder Handlungsbedarf besteht, wird mit den in der TrinkwV festgelegten Grenzwerten der §§ 5-7 beschrieben in Verbindung mit Anlagen 1-3. Hier wird vorgegeben, welcher Stoff in welchen Mengen dauerhaft im Trinkwasser vorkommen darf.

Neben diesen Grenzwerten kann zur Analyse eines Legionellen-Problems auf den technischen Maßnahmenwert zurückgegriffen werden. Denn eine Grenzwertüberschreitung ist nicht automatisch mit einer direkten Gesundheitsgefährdung der Nutzer einer Trinkwasser-Installation gleichzusetzen. Mit dem technischen Maßnahmewert wird dann die Grenze aufgezeigt, bei deren Überschreitung gesundheitliche Konsequenzen nicht mehr ausgeschlossen werden können und Handlungsbedarf besteht. Dieser technische Maßnahmenwert ist somit lediglich als Warnhinweis zu verstehen, bei dem eine Überprüfung der Anlage zu erfolgen hat. Derzeit existiert ein technischer Maßnahmenwert nur für Legionellen mit 100 KBE/100ml (KBE = Koloniebildende Einheit).

[TrinkwV 2001 § 3 (9): technischer Maßnahmenwert; i.V.m. Anlage 3 zu § 7.]

Ein weiteres Beispiel für kritische Grenzwerte liefern die Installationen, die noch teilweise aus Druckbleirohren bestehen (Abb. 3). Wasser, das aus diesen Anlagen entnommen wird, überschreitet in jedem Fall den Grenzwert für Blei im Trinkwasser (seit 12/2013: 0,010 mg/l). Können die Bleirohre nicht sofort ersetzt werden, kann das Gesundheitsamt hier eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren gestatten. Unberührt davon bestehen jedoch die bereits aufgezeigten Melde- und Hinweispflichten des Betreibers, auch gegenüber den Nutzern der Anlage.

Das gilt im Prinzip für alle chemischen Grenzwertüberschreitungen. Allerdings sollte diese „Drei-Jahre-Regel“ nur der Ausnahmefall sein. Gewöhnlich werden deutlich enger gefasste Fristen von 30 Tagen gesetzt.

Für die Hausinstallation wichtige Grenzwerte

Die Liste der Grenzwerte für Mikrobiologie und Chemie in der Anlage der Trinkwasserverordnung [1] ist lang. Allerdings ist diese die Pflichtlektüre für Wasserversorgungsunternehmen. Bezogen auf die häusliche Trinkwasser-Installation müssen nur die Grenzwerte von chemischen Stoffen kontrolliert werden, die sich innerhalb der Installation verändern können. Somit reduziert sich der Kontrollbereich i.d.R. auf die Werte für Blei (seit 12/2013: 0,010 mg/l), Kupfer (2,0 mg/l) und Nickel (0,020 mg/l). Diese Untersuchungen müssen im Rahmen der gestaffelten Stagnationsbeprobung auf mehreren Proben basieren, die zu unterschiedlichen Zeiten während der normalen Benutzung der Installation entnommen worden sind. Maßgeblich ist der Mittelwert, der sich aus den Proben ergibt, auch wenn eine einzelne Probe eine Grenzwertüberschreitung aufzeigt.

In Sachen der mikrobiologischen Verhältnisse müssen Escherichia coli, Enterokokken und – in Sachen Warmwasser – Legionella pneumophilla kontrolliert werden. Für Escherichia coli und Enterokokken lautet die zulässige Koloniezahl Null. Bei Legionella pneumophilla werden bis zu 100 KBE akzeptiert, bei höheren Werten besteht Handlungsbedarf (vergl. „technischer Maßnahmenwert“).

Fazit

Um die Qualität des Trinkwassers innerhalb eines Haussystems ständig genusstauglich zu halten, müssen Planer, Installateure und Betreiber eine Reihe von Pflichten und Normen erfüllen. Nur mit einer bestimmungsgemäß betriebenen Trinkwasser-Installation, für die der Betreiber solch einer Anlage verantwortlich ist, kann eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, verhindert werden. Je nach Art der Trinkwasser-Installation, geben regelmäßige Kontrollen des Wassers Aufschluss über mögliche Kontaminationen und ermöglichen es so, gezielte Maßnahmen einzuleiten.

Quellen:

[1] Die ganze Welt der Trinkwasserhygiene. Der Ratgeber für die Praxis. Honeywell GmbH, 2014, 2. Auflage.

[2] TrinkwV: 2011: Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in der Fassung 10/2012.

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