Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV)

Worauf Besitzer achten sollten

Nicht jeder, der einen Kamin­ofen, Kachelofen oder Heizkamin sein Eigen nennt, weiß genau, was auf ihn zukommt. Sie gilt jedoch für alle: Die 1. BImSchV. Antworten auf häufig gestellte Fragen hat der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. zusammengestellt:


Welche Feuerungsanlagen sind betroffen? Grundsätzlich jede Feuerstätte, die in Betrieb ist und jede Feuerstätte, die in Betrieb genommen wird. Ohne Einschränkungen dürfen bestehende Kachelgrundöfen, Badeöfen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden, sowie Feuerstätten, die als einzige Heizquelle dienen, weiterbetrieben werden; sowie offene Kamine, die ohnehin nur gelegentlich betrieben werden dürfen.


Inwieweit gilt die Verordnung auch für neue Feuerstätten? Sämtliche Geräte, die heute im Handel angeboten werden, erfüllen die erste Stufe der 1. BImSchV. Um ganz sicher zu gehen, sollte man beim Kauf einer neuen Feuerstätte auf die Herstellerbescheinigung achten.


Welche Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden? Einzelraum-Feuerstätten für fes­te Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen ab 2015 nur dann weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte für Staub (150 mg/m3) und CO (4 g/m3) einhalten. Für neue Geräte gelten schärfere Grenzwerte.

 

Welche Fristen sind zu beachten? Für jedes Gerät gilt: Bis Ende 2013 muss gegen­über dem Schornsteinfeger der Nachweis erbracht werden, in welchem Jahr die Typprüfung erfolgte und ob die Grenzwerte für CO und Feinstaub eingehalten werden.

 

Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Sollten die Anforderungen nicht erfüllt werden, muss – gestaffelt nach Baujahr, zwischen 2014 und 2024 – ein Staubfilter eingebaut, das Gerät stillgelegt oder ausgetauscht werden.

 

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