Bei Reparaturleistungen und Abnahme aufpassen!
Aktuelles Urteil mit SHK-Praxisbezug
Bei der Ausführung von Reparaturarbeiten bzw. Eingriffen in Bestandsanlagen lauert in der fehlenden Abnahme eine ernste Gefahr für ausführende Betriebe. Das macht ein neues Urteil des OLG Schleswig vom 12. Februar 2025 (12 U 9/23) deutlich. Auf den Punkt gebracht: Keine Abnahme der Mängelbeseitigung kein Neubeginn der Verjährung!
Was bei der Abwicklung von Bauverträgen bzw. den sogenannten „großen“ Werkverträgen zwar auch oft nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit, so doch wenigstens mit einer gewissen Grundnotwendigkeit verfolgt wird, nämlich die Sicherstellung der Abnahme nach Fertigstellung, gerät bei Reparaturarbeiten aus einem sogenannten „kleinen“ Werkvertrag gänzlich aus dem Fokus vieler Betriebe.
Bild: Kanzlei Dr. Dimanski • Schermaul • Rechtsanwälte
Reparaturarbeiten sind aber regelmäßig in das Werkvertragsrecht einzuordnen. Und deshalb ist die Abnahme auch bei diesen Arbeiten entscheidender Dreh- und Angelpunkt bei der Abwicklung der Leistung. Die Rechtsgrundlage ist im § 631 BGB definiert, wonach sich ein Unternehmer verpflichtet, die Herstellung oder Reparatur eines Werkes gegen Zahlung einer Vergütung durch den Besteller zu erbringen.
Der Begriff „Abnahme“ ist nicht legal definiert. Aber sowohl das BGB (§ 640) als auch die VOB/B (§ 12) beschreiben die
Abnahme einheitlich.
Die Abnahme ist eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers zum Anerkenntnis der erbrachten Werkleistung als im Wesentlichen mangelfrei und vertragsgerecht.
Das gilt auch für Reparaturleistungen. Was viele Auftraggeber nicht wissen, die Abnahme ist eine dem Auftraggeber obliegende Hauptpflicht aus dem Werkvertragsverhältnis, auf die sogar isoliert geklagt werden kann. Was viele Auftragnehmer nicht wissen: Mit der Abnahme sind für ihre Rechtsposition kardinale Rechtswirkungen verknüpft. Mit der Abnahme
setzt die Gefahr- und Beweislastumkehr ein,
wird der Werklohn fällig,
geht das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Untergangs des Werkes auf den Auftraggeber über,
beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen,
gehen Mängelansprüche wegen bekannter Mängel unter,
verfallen nicht vorbehaltene Vertragsstrafenansprüche.
Bis zur Abnahme obliegt dem Auftragnehmer die Pflicht, bei Mangeleinwendungen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er eine mangelfreie und vertragsgerechte Reparatur ausgeführt hat. Die Abnahme ist der Zeitpunkt der Umkehr dieser Verpflichtung. Danach muss der Auftraggeber eine vertragswidrige Leistung des Unternehmers beweisen.
Das oben genannte Urteil widmet sich dem Lauf der Gewährleistungsfrist bei Reparaturarbeiten, die im Rahmen eines VOB/B-Vertrages ausgeführt wurden. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Das bedeutet, dass in diesem Fall auch der Gefahrübergang für die ausgeführten Reparaturarbeiten nicht einsetzt, die Beweislastumkehr nicht stattfindet und eben völlig offen ist, wann die Gewährleistungsfrist endet. Daraus kann dann auch zusätzlicher Streit z. B. zur Rückgabe etwaiger
Sicherheitsleistungen entstehen.
Wie werden Reparaturarbeiten im Haustechnikbereich nun abgenommen?
Sicher ist die förmliche Abnahme, mit Terminanberaumung und Protokollfertigung hier eher die Ausnahme aber formell der beste Nachweis. Dringend empfiehlt sich bei Mängelanzeigen, die Abarbeitungen dem Auftraggeber zu signalisieren und ihn formell zur Abnahme der Reparaturleistungen unter angemessener Frist (14 Tage) aufzufordern. Bei kleineren Reparaturarbeiten könnte eine Unterschrift unter einen Reparaturrapport oder Tagesbericht hilfreich sein, allerdings nur, wenn sie vom Auftraggeber ist und wenn sich auf dem Bericht eine Formulierung befindet, die das Anerkenntnis und Vertragsgerechtheit der Arbeiten bescheinigt, z. B. „… die Reparaturarbeiten sind auftragsgemäß und mangelfrei ausgeführt…“. Allein die Quittung über die Abarbeitung von Stunden stellt keine Abnahmeerklärung dar.
Viele Betriebe hoffen bei Reparaturarbeiten auf den Wert der stillschweigenden Abnahme. Häufig wird auch von einer konkludenten Abnahme gesprochen, das heißt eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten. Diese kann beispielsweise durch beanstandungsfreie Bezahlung der Vergütung oder durch
Inbenutzungnahme der Bauleistung erfolgen. Im Rahmen
eines VOB/B-Werkvertrages gilt, sofern keine Abnahme verlangt wurde, das Werk als abgenommen, wenn nach der Fertigstellungsmeldung mehr als 12 Werktage ins Land gegangen sind oder der Auftraggeber die Leistung bereits seit 6 Tagen in Benutzung genommen hat.
Fazit
Ohne Klarheit zur Abnahme gibt es auch bei Reparaturarbeiten keine Klarheit zum Entstehen des Vergütungsanspruchs des Unternehmers, keine Klarheit zum Beginn der Gewährleistungsfrist für diese Arbeiten, keine Umkehr der Beweislast in der Mängelfrage, keinen Gefahrübergang hinsichtlich der Beschädigung oder des Abhandenkommens der Reparaturleistung.