Der hydraulische Abgleich

Vor dem kann sich bald keiner mehr drücken

Der hydraulische Abgleich bringt viel, sein Nutzen ist Kunden jedoch oft nicht leicht zu vermitteln und es merkt keiner, wenn er nicht gemacht wurde – zumindest kurzfristig. Einschlägige Förderbedingungen sorgen bereits für etwas Nachdruck, doch nach und nach wird der hydraulische Abgleich zur Pflicht.

Vom hydraulischen Abgleich ist nicht nur in Zusammenhang mit neuer Heiztechnik zu hören. Wer Fördermittel für eine neue Heizung beantragt, muss in jedem Fall den Abgleich nach Verfahren B durchführen lassen und vorweisen. Ebenso verlangen geförderte Maßnahmen an der Gebäudehülle, wie z.B. die Dämmung der Außenwand, oftmals die Durchführung des hydraulischen Abgleichs mit Anpassung an die neue Heizlast. Und schließlich ist bei der geförderten Heizungsoptimierung für Wohngebäude (bis zu 5 Wohneinheiten), der hydraulische Abgleich nach Verfahren B für das gesamte Heizungssystem obligatorisch.

In der vor kurzem in Kraft getretenen EnSimiMaV – Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung wird bei erdgasbetriebenen Heizungsanlagen mit dem Heizungsscheck auch geprüft, ob ein hydraulischer Abgleich sinnvoll bzw. durchführbar oder ob dieser sogar verpflichtend ist.

Demnach muss dieser bis zum 30. September 2023

in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m2 beheizter Fläche oder

in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten

und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten durchgeführt werden.

Im aktuellen Gesetzesentwurf zum neuen GEG (Gebäudeenergiegesetz) wird wieder mal versucht, den hydraulischen Abgleich gesetzlich zu verankern. Dieser soll bei allen neu zu errichtenden Heizungsanlagen in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten mit weiteren Maßnahmen der Heizungsoptimierung zur Pflicht werden. So wurden die Vorgaben aus der EnSiniMaV weitestgehend jetzt für alle Heizungen übernommen. Demnach soll auch die Prüfung der Heizungsoptimierung an bestehenden Heizungen in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten bei Wärmepumpen nach spätestens 2 Jahren und bei allen anderen Feuerstätten nach einer Laufzeit von 15 Jahren verpflichtend sein.

Die Prüfung muss dann durch einen Fachkundigen erfolgen. Neben dem SHK-Handwerk sind das auch Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker und Energieberater.

Verfahren B

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B muss mindestens folgende Leistungen bzw. Prüfungen enthalten:

– eine raumweise Heizlastberechnung,

– eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung

der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst

niedrige Vorlauftemperatur,

– alle relevanten Einstellungswerte,

– die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger,

– die Auslegungstemperatur,

– die Einstellung der Regelung und

– die Prüfung des Ausdehnungsgefäßes.

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