Trinkwasserhygiene aufrecht erhalten

Betriebsunterbrechung, Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen

Bei allen Ängsten und Sorgen durch die Corona-Pandemie sollte man nicht in Hektik verfallen. Gesunder Menschenverstand ist mehr denn je gefragt. Das gilt auch beim wichtigen Thema der Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene, um die Trinkwassergüte sicherzustellen oder nach dem Ende des Ausnahmezustands wiederherzustellen. Eine Übertragung des Corona-Virus über das Trinkwasser scheint ausgeschlossen.

In der Stellungnahme des Umweltbundesamts (UBA) vom 12. März 2020 heißt es u. a., dass „Trinkwässer, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewonnen, aufbereitet und verteilt werden, sehr gut gegen alle Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt sind. Eine Übertragung des Coronavirus über die öffentliche Trinkwasserversorgung ist nach derzeitigem Kenntnisstand höchst unwahrscheinlich.“

Die zur Eindämmung der Pandemie einzuhaltenden Maßnahmen haben jedoch Einfluss auf Trinkwasseranlagen. Kindergärten schließen, Veranstaltungsorte werden außer Betrieb gesetzt, Hotels verzeichnen einen Besucherrückgang, Einkaufszentren sind fast ohne Besucher, Bürokomplexe geschlossen oder fahren auf Mindestbesetzung. Entsprechend sind bei Betriebsstilllegungen oder -unterbrechungen von Trinkwasser-Installationen einige vorbeugende Maßnahmen zu beachten. Die anschließende Wiederinbetriebnahme nach längerer Stilllegung bedarf sogar besonderer Maßnahmen.

Nutzungsunterbrechungen sind kein Ausnahmefall

Genau genommen sind Nutzungsunterbrechungen in Liegenschaften eine wiederkehrende Gegebenheit. Doch diese rückt momentan durch die Corona-Pandemie in den Fokus. Ein Beispiel dafür: Die Trinkwasserversorgungsanlagen von Schulen werden während der Ferien schon immer für eine gewisse Zeit (wenige Tage oder/und ein bis zu sechs Wochen) stillgelegt. Ähnliches gilt für Kitas und Kindergärten. Doch in dieser Corona-Notsituation besteht auch in anderen Liegenschaften (wie Hotels, Fabrikationsgebäuden) die Gefahr, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb nach den allgemeinen Regeln der Technik – wie definiert z. B. in VDI/DVGW 6023, DIN 1988-200 oder DIN EN 806-5 – nicht sichergestellt werden kann. Deshalb ist eine Sensibilisierung und Aufklärung der Betreiber bei der aktuellen Lage sehr wichtig.

Zwei Faktoren beeinflussen in besonderem Maße die Trinkwassergüte in der Gebäudetechnik: regelmäßiger Wasseraustausch und Temperaturhaltung. Auch der Werkstoff und die regelmäßige Wartung spielen eine Rolle. Hinzu kommen aktuell geänderte Betriebsbedingungen, wie beispielsweise in Pflegeheimen. Da das Besuchen der Angehörigen, bis auf wenige Ausnahmen, untersagt ist, hat dies Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Die WC-Anlagen für Besucher werden so gut wie gar nicht mehr benutzt, eine gewisse Wassermenge zur natürlichen Spülung der Anlage fehlt. In Kombination mit vielleicht überdimensionierten Trinkwasserleitungen reduziert sich die Fließgeschwindigkeit und damit das Ausspülverhalten. Deshalb empfiehlt es sich einen ad hoc Maßnahmenplan im Fall von Pflegeheimen – zusätzliches Spülen – oder, je nach Liegenschaft und Stilllegungszeiten, einen Spülplan zu erarbeiten.

Definition Betriebsunterbrechung

Eine Nichtnutzung von mehr als 72 Stunden stellt eine Betriebsunterbrechung dar und ist zu vermeiden. Soweit nachgewiesen werden kann, dass die Trinkwasserbeschaffenheit nach TrinkwV über längere Zeiten der Nichtnutzung erhalten bleibt und die Gebäude keinen besonderen Anforderungen unterliegen, darf diese Frist auf maximal sieben Tage verlängert werden.

Eine längere Betriebsunterbrechung ist ein nicht bestimmungsgemäßer Betrieb der Trinkwasser-Installation. Bei längerer Verweilzeit des Wassers in der Trinkwasser-Installation kann die Wasserbeschaffenheit durch Vermehrung von Mikroorganismen und in Lösung gehende Werk- und Betriebsstoffe beeinträchtigt werden.

Spülplan

Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen. Steht kein Haustechniker oder Hausmeister für diese Arbeiten zur Verfügung, sollte ein SHK Fachbetrieb für das regelmäßige Spülen beauftragt werden. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung schließen und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.

Eine Option wäre eine temporär installierte Spülstation oder sogar die Nachrüstung einer solchen Lösung. Nur neuere Trinkwasser-Installationen dürften mit sogenannten „Hygienestationen“ ausgestattet sein. Grundsätzlich sind für alle Maßnahmen an Anlagen entsprechende Nachweise an den Betreiber auszuhändigen.

Wiederinbetriebnahmen nach längerer Unterbrechung

Es ist ratsam, in hygienisch besonders sensiblen Liegenschaften wie beispielsweise Schulen oder Kitas/Kindergärten auch schon früher als in den vorgegebenen sechs Monaten eine Untersuchung des Trinkwassers (Legionellenbeprobung) durchzuführen. Zu beachten ist jedoch: Jede Liegenschaft ist anders zu betrachten. Darauf sind die Maßnahmen abzustimmen.

Hotels: Hier ist zum einen in Hotels zu unterscheiden, die als Feriendomizil komplett schließen mussten und bei denen der Termin für die Wiederöffnung noch nicht feststeht. Zum anderen gibt es Beherbergungsbetriebe, die zwar noch geöffnet haben, aber in denen nur wenige Zimmer (wie Arbeitskolonnen) belegt sind. Im ersten Fall wäre die Wiederinbetriebnahme-Prozedur angeraten, im zweiten Fall wäre es wohl sinnvoll einen Spülplan zu erstellen.

Bürogebäude: Sie werden teilweise nur noch von wenigen Mitarbeitern benutzt. Sehr selten oder fast nie werden diese Liegenschaften komplett stillgelegt. Deshalb gilt auch hier die Empfehlung, einen Spülplan zu erstellen.

Öffentliche Einrichtungen und große Liegenschaften: Für Schulen, Kitas, Kindergärten, Sporthallen, Sportstätten sowie große Liegenschaften wie Eventanlagen, Konzert- oder Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen. Das gilt auch für Fabrikationsgebäude (Werksferien).

Die rechtlichen Aspekte

Laut § 4 der TrinkwV muss das an die Verbrauchsstellen zu transportierende Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Das wichtigste Lebensmittel muss hygienisch rein und genusstauglich sein.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der TrinkwV entspricht. In der AVBWasserV (§ 12 Kundenanlage) heißt es: „Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung... sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.“

Nicht immer bekannt ist: Die Eigentümer, Anlagenbesitzer und Betreiber von sanitärtechnischen Anlagen sind nach VDI 3810 (Blatt 2) verpflichtet, die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmungsgemäß zu betreiben und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Weiter heißt es: „Sanitärtechnische Anlagen sind für die Menschen von großer Bedeutung, weil davon das gesundheitliche Wohlbefinden abhängt. Es ist daher dringend erforderlich, dass diese Anlagen von den hierfür Verantwortlichen in einem technisch und hygienisch einwandfreien Zustand erhalten werden.“

Schlusswort

Not sollte erfinderisch machen. Das gilt jedoch nicht bei der Erhaltung der Trinkwassergüte im Krisenfall. Hier darf es keine Kompromisse geben. Solange nicht hierfür besondere Hinweise gegeben werden (z. B. Abkochen, Verwendungseinschränkung) muss und darf der Verwender auf die unbedenkliche Nutzung des Trinkwassers „aus dem Wasserhahn“ vertrauen. Aktionismus ist nie ein guter Ratgeber. Man sollte auf bekannte und bewährte Methoden zurückgreifen.

Neben den einzuleitenden Maßnahmen hat die Aufklärung zum Thema Betriebsunterbrechung, Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen einen hohen Stellenwert. Das wäre ein wichtiger Schritt, um Überreaktionen zu vermeiden. Gerade die Betreiber sind über die Maßnahmen zu informieren. Wenn alle an einem Strang ziehen, sollte die Gefährdung nach Ende der Pandemie durch nicht mehr hygienisch einwandfreies Trinkwasser in Liegenschaften auf ein sehr geringes Maß zu reduzieren sein.

x

Thematisch passende Artikel:

Erhaltung der Trinkwassergüte im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne

Gemeinsame Verbändeempfehlung BTGA, figawa und ZVSHK

In der Stellungnahme (https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/rechtliche-grundlagenempfehlungen-regelwerk/empfehlungen-stellungnahmen-zu-trinkwasser) vom 12. März 2020 heißt es...

mehr
Ausgabe 03/2024

Betriebsunterbrechungen

Wie sich die Trinkwasserhygiene jederzeit sicherstellen lässt

Fakt ist: Deutschlandweit bringen die Wasserversorger frisches Trinkwasser in hoher Güte in jedes Gebäude. Fakt ist auch: Betriebsunterbrechungen – und damit verbundene Stagnation innerhalb der...

mehr

COVID-19: Fachgerechte Außerbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen

Nicht-Nutzung von Trinkwasser-Installationen kann zu Vermehrung von Legionellen führen! Es ist zu beachten, dass mit dem Schließungsgebot durch die Regierung auch der bestimmungsgemäße Betrieb...

mehr
Ausgabe 03/2020

Covid-19-Pandemie: Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen

Betreiber von Lüftungs- bzw. Klimaanlagen werden in diesen Tagen oft mit der Frage konfrontiert, ob das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Raumlufttech­nische Anlagen (­RLT-Anlagen) übertragen wird....

mehr

Trinkwasser und Coronavirus SARS-CoV-2

Laut einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes ist die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 über das Trinkwasser sehr unwahrscheinlich. Zum einen biete die Trinkwassergewinnung zu jedem...

mehr