Verkehrssicherungspflicht

Damit Betriebe nicht aufs Glatteis geraten

Der Winter ist mit voller Wucht angekommen und bringt mit sich das für Unternehmensinhaber wichtige Thema Verkehrssicherungspflicht. Denn: Rutscht beispielsweise ein Kunde oder Lieferant auf dem vereisten Parkplatz aus, müssen Betriebe für die Unfallfolgen haften. Welche Pflichten Firmeninhaber bei Schnee und Eis auf dem
Betriebsgelände einhalten müssen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und welche Versicherung im
Ernstfall einspringt, erklärt Michael Staschik, Experte von der Nürnberger Versicherung.

Gefahrenquellen erkennen und beseitigen

Laut allgemeiner Auslegung des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Firmeninhaber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Betriebsgelände verkehrssicher ist. „Das bedeutet konkret, dass sie mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern“, erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. Vernachlässigen sie ihre Pflicht, können ihnen bei einem Unfall hohe Schadensersatzanforderungen drohen. „Sie haften dabei nicht nur gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern, sondern müssen auch für mögliche Folgekosten von allen Personen, die das Firmengelände betreten, aufkommen. Das schließt auch Lieferanten, Kunden, Paketboten oder Besucher mit ein“, erklärt Staschik. Vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann das schnell teuer werden und unter Umständen sogar die Existenz bedrohen.

 

Räum- und Streupflicht in angemessenem Umfang

Im Winter ist die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für Betriebe besonders wichtig, da in der kalten und dunklen Jahreszeit, die Unfallgefahr steigt. Konkret bedeutet das für Unternehmen, sämtliche Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände mehrmals täglich von Schnee und Glatteis zu befreien und regelmäßig Streusalz oder Split zu streuen. „Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, legen die Landesgesetze oder Ortssatzungen fest, an die sich Betriebe halten müssen“, so der Experte der Nürnberger Versicherung. Vor allem die wichtigsten Wege, Firmenparkplätze sowie sonstige begehbare Areale etwa Lagerplätze sollten besonders gründlich geräumt werden.

 

Zu empfehlen: Winterdienst auslagern

Der betriebliche Winterdienst muss allerdings nicht zwingend von Firmeninhabern selbst oder von deren Mitarbeitern erledigt werden. „Oft empfiehlt es sich, diese Aufgabe an externe Dienstleister, beispielsweise einen professionellen Hausmeisterservice, auszulagern“, rät Staschik. Diese verfügen in der Regel über die notwendige Erfahrung und die entsprechenden Gerätschaften, um einen vorschriftsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Wichtig zu wissen: „Wer seine Verkehrssicherungsplicht auslagert, ist trotzdem für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich und sollte diese daher regelmäßig überprüfen“, so der Experte. „Sonst können Unternehmer bei Unfällen möglicher Weise dennoch haftbar gemacht werden.“ Führt der Dienstleister den Winterdienst nicht fachgemäß aus, sollten Betriebe eine Nachbesserung fordern.

 

Gegen hohe Schadensersatzansprüche gewappnet

Auch wenn Firmeninhaber ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und regelmäßig Wege und Parkplätze von Schnee und Eis befreien, kann – oft schneller als gedacht – trotzdem ein Unfall passieren. Daher sollten sich vor allem kleine und mittlere Unternehmen absichern. „Der beste Weg, um sich bei einem glatteisbedingten Unfall gegen hohe Schadensersatzansprüche zu wappnen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung“, so Staschik. Rutscht beispielsweise ein Kunde oder Lieferant auf schneeglattem Untergrund aus und bricht sich ein Bein, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung der Nürnberger Versicherung bei berechtigten Ansprüchen sämtliche Kosten für Arzt und Krankenhaus sowie die Zahlung von Schmerzensgeld. „Wichtig ist dabei, auf eine ausreichende Deckungssumme zu achten“, so der Experte der Nürnberger Versicherung. „Mindestens fünf Millionen Euro, besser sogar zehn Millionen sind für eine adäquate Risikoabsicherung empfohlen.“

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