Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Verschärfte Ableitbedingungen bei Schornsteinen für feste Brennstoffe

Abgasleitungen, Abgasschächte und Abgasschornsteine müssen nicht nur bestimmte Höhen über Dach, sondern auch Abstände zu brennbaren Bauteilen und Fenstern bzw. Lüftungsöffnungen einhalten. Eine wesentliche Forderung weicht jedoch von der Feuerungsverordnung (FeuVO) und der DIN 18160 Teil 1 ab. Seit Inkrafttreten der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), müssen nämlich Schornsteine für feste Brennstoffe verschärfte Ableitbedingungen einhalten!

In Abhängigkeit der Dachneigung und der örtlichen Gegebenheiten können die von der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) geforderten Ableitbedingungen erheb-liche Baukosten verursachen, da geän­derte Mindesthöhen eingehalten werden müssen. In manchen Fällen ist gar eine nachträg-
liche Errichtung eines Schornsteins für feste Brennstoffe nicht möglich!
So ist im Paragraph 19 der 1. BImSchV gefordert, dass ab einer Dachneigung über 20° der Schornstein den First um 40 cm überragen oder von der Dachfläche mind. 2,3 m horizontal entfernt sein muss. Außerdem müssen alle Fenster und Lüftungsöffnungen (auch die vom Nachbarn) im Umkreis von 15 m um mind. 1m überragt werden. Diese Forderung ist mehr als sinnvoll, da in den letzten Jahren doch erhebliche Belästigungen und berechtigte Beschwerden von Nachbarn auftraten. Durch die Forderung der erweiterten Ableitbedingungen kann man dies zumindest ein wenig eindämmen. Auch die Funktion und sichere Ableitung der Abgase bei ungünstigen Witterungsverhältnissen ist damit besser sichergestellt.
Bei der zunehmenden dichten Bebauung, kann es aber dazu kommen, dass schon bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nachträglich erhöht werden müssen. Belästigungen oder gar Gefahren müssen abgewehrt werden und wenn z.B. nachträglich ein Nachbar ein Haus mit Fenster in diesen horizontalen 15 m
Kreis baut, kann auch eine nachträgliche Erhöhung des Schornsteins auferlegt werden! Bei einer Nennwärmeleistung der Feuerstätte für feste Brennstoffe von insgesamt über 50 kW werden je kW zudem weitere 2 m Abstand gefordert.

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