Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen

Seit 1. Januar 2015 gelten die neuen verschärften Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen nach der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) vom 22. März 2010. In dieser Verordnung gelten viele Grenzwerte und jede Menge Ausnahmen sowie Übergangsregeln. Eine aktuelle Frist der Übergangsregelung endet in diesem Jahr.

Die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) und Staub werden in zwei Stufen festgelegt. Erste Stufe gilt für Feuerstätten, die zwischen 22.03.2010 und Ende 2014 errichtet wurden. Die sogenannte zweite Stufe ist mit dem 01.01.2015 in Kraft getreten. So müssen also Einzelraumfeuerungsanlagen, die seitdem neu errichtet werden, z. B. folgende Werte einhalten:

Raumheizer, Kamin- und Kachelofeneinsätze: CO = 1,25 g/m³; Staub = 0,04 g/m³

je nach Feuerstättenart ist ein Mindestwirkungsgrad zwischen 70 und 80 % einzuhalten

Bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen nach einer Übergangsregelung jedoch nur folgende Werte eingehalten werden: CO = 4 g/m³ und Staub = 0,15 g/m³. Der Nachweis hierzu kann durch eine Messung eines Schornsteinfegers bzw. einer Schornsteinfegerin erfolgen oder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden. Eine sehr dienliche Internetseite ist die des HKI (Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.). Dort ist eine Vielzahl von Herstellern mit fast all ihren Feuerstätten in einer sehr ausführlichen und übersichtlichen Zertifizierungsdatenbank hinterlegt. Eine aktuelle Frist der Übergangsregelung endet in diesem Jahr und kann sehr viele Einzelraum-feuerungsanlagen treffen. Diese Frist gilt für Feuerstätten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden. Werden die Werte bei diesen bestehenden Feuerstätten nicht eingehalten oder sind sie in sonstiger Weise nicht nachweisbar, z. B. mit einer Messung, müssen diese Feuerstätten bis Ende 2020 außer Betrieb genommen oder mit einer zugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemission nachgerüstet sein. Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und 21. März 2010 errichtet wurden, haben noch eine Schonfrist bis Ende 2024.

Wichtige Ausnahmeregelungen, die unbedingt zu beachten sind, gibt es natürlich auch hier. Für Feuerstätten wie Badeöfen, nichtgewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW, offene Kamine, vor Ort errichtete Grundöfen, historische Öfen (vor 1950 hergestellt oder errichtet) sowie für Einzelraumfeuerstätten mit denen ausschließlich eine Wohneinheit beheizt wird (also die die einzige Heizquelle sind) gelten die zuletzt genannten Grenzwerte, Fristen und Forderungen nicht.

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