Neue Ableitbedingungen für Festbrennstoffanlagen

Änderungen der BImSchV treten am 1. Januar 2022 in Kraft

Am 14. September 2021 hat der Bundesrat die Änderung der I. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) beschlossen. Diese „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 13. Oktober 2021“ wurde am 18. Oktober 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft. Schornsteine für feste Brennstoffe müssen dann die neuen Anforderungen für die Schornsteinhöhen einhalten. Dies gilt für neu errichtete und wesentlich geänderte Feuerungsanlagen gleichermaßen.

Die Motivation, die Ableitbedingungen zu verändern, liegt an der Schadstoffbelastung und an den Nachbarschaftsbeschwerden im Umfeld von Feuerstätten für feste Brennstoffe. Nachweislich sind zu niedrige Schornsteinhöhen die häufigste vermeidbare Ursache. Die bisherigen Regelungen der 1. BImSchV haben sich als nicht ausreichend herausgestellt. Durch die ungünstige Lage und den damit verbundenen Windeinflüssen, ist die Belastung und somit der sichere Abtransport der Schadstoffe nicht ausreichend gegeben.

So müssen jetzt die ­Austrittsöffnungen von Schornsteinen, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden, firstnah angeordnet sein und die oberste Dachkante um mindestens 40 cm überragen. Bei Dachflächen unter 20° Neigung, wird ein fiktiver Dachfirst mit 20° Dachneigung zur Beurteilung angenommen. Abweichungen von den Anforderungen sind hier nur gestattet, wenn die Anforderungen der VDI 3781 Blatt 4, die genauere Berechnungen der Schornsteinhöhen z.B. in Hanglagen enthält, eingehalten werden.

Die bisherige Regelung, dass die Oberkante von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen die im Umkreis von 15 m liegen um mind. 1 m überragt werden müssen, bleibt weiterhin bestehen und wird wie folgt verschärft bzw. ergänzt:

50 bis 100 kW: Umkreis von 17 m – mind. 2 m überragen.

100 bis 150 kW: – Umkreis von 19 m – mind. 3 m überragen.

150 bis 200 kW – Umkreis von 21 m – mind. 3 m überragen.

>200 kW – gilt die Richtlinie VDI 3781.

Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für Feuerungsanlagen in schon errichteten oder genehmigten Gebäuden, wenn die Anforderungen im Einzelfall „unverhältnismäßig“ sind. Dieser Begriff ist z.B. so definiert, dass eine vorhandene unterdimensionierte Wärmepumpe als einzige Wärmequelle nicht ausreicht und zusätzlich eine Feuerstätte den Wärmebedarf kompensieren muss und dabei die neuen Anforderungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingehalten werden kann.

Wenn bestehende Feuerungsanlagen geändert werden, z.B. durch Austausch der Feuerstätte, dann müssen wenigstens die bisherigen Anforderungen der ersten BImSchV eingehalten werden. Es gilt beispielsweise weiterhin der horizontale Abstand von mind. 2,3 m zur Dachfläche bei >20° Neigung. Gleiches gilt auch für bestehende Schornsteine (bis Ende 2021 errichtet und in Betrieb genommen), wenn dort die bisherige Feuerstätte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe gegen eine Feuerstätte für feste Brennstoffe ersetzt wird.

Die Einhaltung der Anforderungen des gesamten § 19 ist von einem/einer Schornsteinfeger(in) vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Das jeweils geltende Baurecht der Länder, also die Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, bleibt davon unberührt. Um unnötige Kosten, Ärger mit dem Nachbarn oder mit dem(der) bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger(in) zu vermeiden und so einen Rückbau oder ein Betriebsverbot zu riskieren, sollte sich unbedingt im Vorfeld über das Vorhaben ausgetauscht werden.

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