Aus der Sicht des Schornsteinfegers

Alles geregelt!

Abgaswegeüberprüfung

Mit der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1. BimSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) gibt es seit Beginn des Jahres gleich zwei neue Verordnungen, die Ölheizungen reglementieren. Schornsteinfegermeister Ronny Gedamke berichtet diesmal, welche Auswirkungen die beiden Verordnungen im Umgang mit Ölheizungen haben.

Seit Anfang des Jahres haben wir nicht nur eine neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die unter anderem die Kontrolle von Ölheizungen neu regelt, sondern auch die 1. BimSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) wurde zum 22. März 2010 neu verabschiedet. In dieser werden nicht nur, wie bisher auch, die Abgasverluste, Ölderivate und die Rußzahlen von Ölheizungen begrenzt, sondern neuerdings auch die CO-Emissionen. Der Grenzwert von 1300 mg/kWh darf nunmehr nicht überschritten werden. Dies entspricht ungefähr einem CO-Ausstoß von 1100 ppm (parts per million). Auch das Messverfahren zur Ermittlung der Abgasverluste (auch bei Gasheizungen) wurde grundsätzlich geändert. So müssen der Sauerstoffgehalt und die Abgastemperatur „quasi kontinuierlich“ als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt bestimmt werden. Dazu müssen die Messgeräte der einzelnen Hersteller geeignet bzw. zugelassen sein!
Grund für die CO-Messung an Ölheizungen ist z.B., dass diese oft zwar rußfrei, aber mit einem sehr hohen CO-Gehalt brennen. Speziell bei defekten Blaubrennern trat dieses Phänomen häufig auf. Verformte, ausgeglühte Flammen- bzw. Brennerrohre sind eine häufige Ursache!
Mit Unterstützung der neu geregelten KÜO, werden nun Ölheizungen neu beurteilt. Die intensive Überprüfung der Feuerstätte, inklusive der Inaugenscheinnahme von Heizgaszügen und Brennraum, steht mehr im Vordergrund als die Kehrung und Reinigung von Verbindungsstück und Schornstein. Sollte es nicht möglich sein den Brennraum und die Heizgaszüge, mittels Endoskop, über die Schauöffnung zu überprüfen, so kann es schon mal notwendig sein den Brennraum zu öffnen. Wenn man bei der Überprüfung eine starke Verschmutzung der Abgasanlage feststellt, dann ist natürlich auch eine Reinigung begründet und kann auch gleichzeitig mit durchgeführt werden. Auch die Bescheinigung über die Überprüfung beinhaltet nunmehr beide Verordnungen. Neben den Messergebnissen werden nun auch die Ergebnisse der visuellen Begutachtung vermerkt. Im Gegensatz zum Inhalt ist die Form der Bescheinigung nicht vorgeschrieben.

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